Statuten
27. Februar 2026
Präsident: Beat Büchler
| Artikel 1 |
Name, Sitz und Zweck des Vereins |
| 1.1 |
Der Tennisclub Neuenkirch (TCN) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Neuenkirch. |
| 1.2 |
Gemäss Leitbild bezweckt der Tennisclub Neuenkirch die Ausübung und Förderung
des Tennissports sowie die Pflege eines aktiven Vereinslebens. |
| 1.3 |
Der Tennisclub Neuenkirch ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes
(SWISS-TENNIS). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SWISS-TENNIS sind
für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Verantwortliche verbindlich. |
| 1.4 |
Der TCN ist politisch und konfessionell neutral. |
| Artikel 2 |
Mitgliedschaft |
| 2.1 |
Mitglied kann jede Person werden, welche die Statuten und die
Datenschutzerklärung des Vereins anerkennt. |
| 2.2 |
Bewerbende richten ein Aufnahmegesuch digital (via Webseite) an die
Vereinsleitung. Diese entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Der
Beschluss muss nicht begründet werden. |
| 2.3 |
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Lehrlinge/Studierende
c) Schüler/Schülerinnen
d) Ehrenmitglieder
e) Passivmitglieder
|
| 2.4 |
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich für den TCN und
den Tennissport ganz allgemein besonders verdient gemacht hat.
Die Ernennung erfolgt auf Antrag der Vereinsleitung durch die
Generalversammlung. |
| Artikel 3 |
Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss |
| 3.1 |
Als Aktivmitglieder können Damen und Herren in den TCN aufgenommen
werden, die bei Beginn des Clubjahres das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
|
| 3.2 |
Als Lehrlinge/Studenten können Damen und Herren in den TCN aufgenommen
werden, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 16. Altersjahr zurückgelegt, das
25. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben und ihre Ausbildung noch nicht
abgeschlossen haben. |
| 3.3 |
Als Schüler/Schülerinnen können Kinder in den TCN aufgenommen werden. Die
Aufnahme bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers oder der Inhaberin
der elterlichen Gewalt. Mitgliedschaft ist Voraussetzung, um am Trainingsbetrieb
teilzunehmen. |
| 3.4 |
Passivmitglieder besitzen kein Spiel-, Stimm- und Wahlrecht. |
| 3.5 |
Der Übertritt in eine andere Form der Mitgliedschaft erfolgt jeweils nach
Vollendung der Alterslimite auf das nächste Geschäftsjahr.
|
| 3.6 |
Der Austritt erfolgt auf Ende des Vereinsjahres respektive auf die
Generalversammlung. Dieser ist schriftlich der Vereinsleitung mitzuteilen. Bei
einem Austritt sind sämtliche finanzielle Verpflichtungen für das laufende
Vereinsjahr geschuldet. Über Ausnahmen entscheidet die Vereinsleitung. |
| 3.7 |
Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch die Vereinsleitung
ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe sind:
• Verstoss gegen die Statuten, Reglemente und das Leitbild
• Nichtbezahlen des Jahresbeitrages
• Unsportliches Verhalten
• Widersetzen von Anordnungen der Vereinsfunktionäre
|
| 3.8 |
Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach
Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an die
Vereinsleitung, zuhanden der nächsten GV rekurrieren. Fällt die GV in die
Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs bereits anlässlich der GV erfolgen.
|
| 3.9 |
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Clubvermögen. |
| 3.10 |
Alle Mutationen sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben
(Generalversammlung, Whiteboard im Clubhaus, etc.). |
| Artikel 4 |
Rechte und Pflichten |
| 4.1 |
Rechte |
| 4.1.1 |
Ehrenmitglieder, Aktivmitglieder, Lehrlinge/Studierende sind stimm- und
wahlberechtigt. |
| 4.1.2 |
Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. |
| 4.1.3 |
Jedes Mitglied (Ausnahme Passivmitglieder siehe 3.4) hat das Anrecht gemäss
Spiel- und Platzreglement die Infrastruktur des TCN zu benützen. |
| 4.2 |
Pflichten |
| 4.2.1 |
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages und weiteren von der GV
beschlossenen, finanziellen Abgaben verpflichtet. |
| 4.2.2 |
Die Teilnahme an der GV ist für alle Stimm- und Wahlberechtigten erwünscht. |
| 4.2.3 |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Statuten, Reglemente und die
Ethikcharta des TCN zu halten. |
| 4.2.4 |
Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der TCN lehnt jegliche
Haftung ab. |
| Artikel 5 |
Organe |
| 5.1 |
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Rechnungsrevisoren
c) die Vereinsleitung mit den Ressorts
– Präsidium
– Spielkommission (Spiko)
– Jugendkommission (Juko)
– Finanzen
– Infrastruktur
– Administration
– Kommunikation und Marketing
|
| Artikel 6 |
Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung |
| 6.1 |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle
Geschäfte, die ihr nach Statuten übertragen sind. Sie ist beschlussfähig, wenn
mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. |
| 6.2 |
Die ordentliche GV findet alljährlich bis spätestens drei Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres statt und wird den Mitgliedern im Jahresprogramm angezeigt. |
| 6.3 |
Als Geschäftsjahr gilt 1. Januar bis 31. Dezember des gleichen Jahres.
|
| 6.4 |
Eine ausserordentliche GV kann von
- mind. 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedern
- den Rechnungsrevisoren
- der Vereinsleitung
an die Vereinsleitung beantragt, respektive einberufen, werden.
|
| 6.5 |
Der Antrag muss schriftlich und unter Angabe der Gründe der Vereinsleitung
mitgeteilt werden. |
| 6.6 |
Die Vereinsleitung ist verpflichtet spätestens 30 Tage nach Eingang
eines Antrages eine ausserordentliche GV einzuberufen. |
| 6.7 |
Anträge sind mindestens 30 Tage vor der GV der Vereinsleitung schriftlich
einzureichen. |
| 6.8 |
Einladungen und Traktandenlisten sind den Mitgliedern mindestens 15 Tage vor der
Versammlung zuzustellen. |
| 6.9 |
Alle Mitglieder haben an der GV das Recht einen Tages- oder Rückkommensantrag zu
stellen. Das Eintreten auf einen solchen bedarf der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
|
| 6.10 |
Die GV wird in der Regel vom amtierenden Präsidium bis zum Schluss geleitet. In
Ausnahmefällen kann die GV, auf Antrag der Vereinsleitung ein Tagespräsidium
wählen.
Das Präsidium stellt zu Beginn fest, dass die GV statutengemäss eingeladen
worden ist. Es lässt die Stimmenzählenden wählen und stellt anschliessend die
Zahl der Anwesenden mit Stimmberechtigung und damit die Beschlussfähigkeit fest.
|
| 6.11 |
Die ordentliche GV entscheidet über folgende Geschäfte:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen GV, evtl.
einer ausserordentlichen GV
2. Mutationen
3. Genehmigung folgender Berichte
a) Präsidium
b) Spiko
c) Juko
d) Jahresrechnung
e) Rechnungsrevision
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Genehmigung Budget für das neue Geschäftsjahr
6. Tätigkeitsprogramm und Spielbetrieb
7. Wahlen
a) Vereinsleitungsmitglieder
b) Präsidium
c) Rechnungsrevisoren
8. Ehrungen
9. Anträge, Diverses
|
| 6.12 |
Die Beschlüsse werden unter Vorbehalt anderer gesetzlicher oder statutarischer
Bestimmungen mit absoluter Stimmen-Mehrheit gefasst. Vertretungen sind nicht
gestattet.
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| Artikel 7 |
Vereinsleitung |
| 7.1 |
Die Vereinsleitung besteht aus:
- Präsidium
- Spiko
- Juko
- Finanzen
- Infrastruktur
- Administration
- Kommunikation und Marketing
|
| 7.2 |
Im Vereinsvorstand sollen beide Geschlechter vertreten sein. Die Zusammensetzung
soll sich – sofern ausreichend geeignete Bewerbende zur Verfügung stehen –
grundsätzlich an der Geschlechterverteilung der Vereinsmitglieder orientieren.
|
| 7.3 |
Die Amtsdauer der Mitglieder der Vereinsleitung beträgt 2 Jahre. Sie sind wieder
wählbar. |
| 7.4 |
Solange die Vorstandsarbeit unentgeltlich erfolgt, wird auf eine Begrenzung der
Amtszeit von Vorstandsmitgliedern verzichtet.
|
| 7.5 |
In die Vereinsleitung sind alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder wählbar.
|
| 7.6 |
In die Kompetenz der Vereinsleitung fallen alle Geschäfte, die nicht nach den
Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Die Vereinsleitung ist für die
Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung verantwortlich.
|
| 7.7 |
Die Vereinsleitung versammelt sich auf Einladung des Präsidiums so oft es die
Geschäfte erfordern oder auf Verlangen von drei Vereinsleitungsmitgliedern. Das
Präsidium kann zu den Sitzungen weitere Vereinsmitglieder einladen. Diese haben
jedoch nur beratende Stimme. |
| 7.8 |
Die Vereinsleitung erstellt ein Spiel- und Platzreglement und überwacht die
Organisation aller sportlichen, gesellschaftlichen Vereinsveranstaltungen.
|
| 7.9 |
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 der Mitglieder anwesend
sind.
|
| 7.10 |
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt das Präsidium, bei
Verhinderung das Vizepräsidium, zusammen mit einem weiteren Mitglied der
Vereinsleitung.
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| 7.11 |
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsleitung während der Amtsdauer
führen die verbleibenden Mitglieder alle Geschäfte bis zur nächsten GV. Eine
entsprechende Vakanz kann interimistisch besetzt werden.
|
| 7.12 |
Die Vereinsleitung hat die Kompetenz betriebsnotwendige, aber nicht budgetierte
Investitionen selbständig zu beschliessen; im Einzelfall bis zur Fr. 5'000.--,
jedoch höchstens Fr. 10'000.-- pro Vereinsjahr.
|
| 7.13 |
Demissionen von Mitgliedern der Vereinsleitung müssen 3 Monate vor Ablauf des
Vereinsjahres der Vereinsleitung schriftlich eingereicht werden.
|
| Artikel 8 |
Rechnungsrevisoren |
| 8.1 |
Die GV wählt zwei Revisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Sie sind wieder wählbar, dürfen nicht der Vereinsleitung angehören,
müssen jedoch nicht Vereinsmitglied sein.
|
| 8.2 |
Es ist Aufgabe der Mitglieder der Revision, die Rechnungsführung des Vereins in
allen Teilen zu prüfen und an der GV einen schriftlichen Bericht und Antrag zu
erstatten. Die Mitglieder der Revision haben jederzeit Einsicht in die
Buchführung.
|
| 8.3 |
Demissionen der Revisionsmitglieder müssen 3 Monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres der Vereinsleitung schriftlich eingereicht werden.
|
| Artikel 9 |
Kommissionen |
| 9.1 |
Die Vereinsleitung kann in einzelnen Ressorts temporäre Kommissionen
einsetzen. Die Anzahl der Mitglieder ist je nach Aufgabe frei
wählbar. Sie konstituieren sich selbst. |
| 9.2 |
Die Kommissionen sind einem Ressort unterstellt. Rechte und Pflichten werden von
der Vereinsleitung schriftlich festgelegt. Verantwortlich gegenüber der
Vereinsleitung zeichnet die jeweilige Ressortleitung. |
| Artikel 10 |
Finanzen |
| 10.1 |
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Einen Anspruch auf ein mögliches Clubvermögen durch ein Mitglied
kann in keinem Fall geltend gemacht werden.
|
| 10.2 |
Die Vereinsleitung kann Darlehen bei Banken, natürlichen und juristischen
Personen zur Finanzierung des Anlagevermögens aufnehmen.
|
| 10.3 |
Die ordentlichen Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- ausserordentliche Beiträge
- Subventionen
- Clubwirtschaft
- Erträge aus sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
- Sponsoring, Werbung
- Unterstützung durch Gönner
|
| 10.4 |
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die GV festgesetzt. Sie sind 30
Tage nach Rechnungsstellung fällig, ansonsten erlischt das Spielrecht. Das
Inkasso ist Sache der Vereinsleitung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
|
| 10.5 |
Auf Antrag der Mitglieder oder der Vereinsleitung können durch Beschluss der GV
von den Mitgliedern ausserordentliche Beiträge verlangt werden. Diese sind in
der Regel einmalig und zweckgebunden.
|
| 10.6 |
Die Vereinsleitung kann einzelnen Mitgliedern, in ausserordentlichen
Fällen, die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
|
| Artikel 11 |
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen |
| 11.1 |
Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen.
Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es 1/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
|
| 11.2 |
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid oder führt weitere
Abstimmungs- und Wahlgänge durch.
|
| 11.3 |
Alle anwesenden Mitglieder gemäss Art. 4.1.1 sind stimm- und wahlberechtigt.
|
| Artikel 12 |
Statutenänderungen |
| 12.1 |
Statutenänderungen können von einzelnen Mitgliedern oder von der
Vereinsleitung der GV beantragt werden.
|
| 12.2 |
Anträge der Vereinsleitung sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut
mit der Einladung zur GV schriftlich zuzustellen.
|
| 12.3 |
Statutenänderungen können nur an der GV beschlossen werden. Sie bedürfen einer
2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
|
| Artikel 13 |
Auflösung/Neugründung |
| 13.1 |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders
einberufenen, ausserordentlichen GV beschlossen werden.
|
| 13.2 |
Diese ist nur beschlussfähig, wenn 1/2 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
anwesend sind und nicht mindestens 10 Mitglieder den Fortbestand des Vereins
innerhalb eines Monates seit der ausserordentlichen GV beschliessen. Der
Entscheid bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gelten
die Art. 77 und 78 des ZGB.
|
| 13.3 |
Bei Auflösung darf ein Vermögen nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Es
ist der Gemeinde Neuenkirch zur Verwaltung zu übergeben, z.Hd. eines allfällig
neu entstehenden Vereins mit gleichem Zweck und Ziel, der diesen Artikel in
gleicher Fassung in seine Statuten aufnimmt.
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| 13.4 |
Bei Auflösung des Vereins hat eine ordentliche Liquidation zu erfolgen.
Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt.
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| 13.5 |
Erfolgt eine Neugründung nicht innert 10 Jahren, so wird der Betrag
der Gemeinde Neuenkirch zur Unterstützung von Sportvereinen zur
Verfügung gestellt.
|
| Artikel 14 |
Schlussbestimmungen |
| 14.1 |
Die Statuten werden an der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Februar 2026
genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 22. Januar 2009 und treten sofort in
Kraft.
|
Neuenkirch, 27. Februar 2026
TENNISCLUB NEUENKIRCH
Präsident: Beat Büchler
Administration: Simone Krummenacher