Statuten
23. Januar 2009
Präsident: Andy Wyrsch
Artikel 1 |
Name, Sitz und Zweck des Vereins |
1.1 |
Der Tennisclub Neuenkirch (TCN) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Neuenkirch. |
1.2 |
Gemäss Leitbild bezweckt der Tennisclub Neuenkirch die Ausübung und Förderung
des Tennissports sowie die Pflege eines aktiven Vereinslebens. |
1.3 |
Der Tennisclub Neuenkirch ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes
(SWISS-TENNIS). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SWISS-TENNIS sind
für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich. |
1.4 |
Der TCN ist politisch und konfessionell neutral. |
Artikel 2 |
Mitgliedschaft |
2.1 |
Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten und das Leitbild des Vereins
anerkennt. |
2.2 |
Der Bewerber richtet ein Aufnahmegesuch schriftlich an die Vereinsleitung. Diese
entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Der Beschluss muss nicht begründet
werden. |
2.3 |
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitglieder Ehepaare
b) Aktivmitglied Einzel
c) Lehrlinge/Studenten
d) Junioren/Juniorinnen
e) Schüler/Schülerinnen
f) Ehrenmitglieder
g) Passivmitglied natürliche Personen
h) Passivmitglied juristische Personen
i) Gönner
|
2.4 |
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich für den TCN und
den Tennissport ganz allgemein besonders verdient gemacht hat.
Die Ernennung erfolgt auf Antrag der Vereinsleitung durch die
Generalversammlung. |
2.5 |
Der TCN ist politisch und konfessionell neutral. |
Artikel 3 |
Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss |
3.1 |
Als Aktivmitglieder können Damen und Herren in den TCN aufgenommen
werden, die bei Beginn des Clubjahres das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
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3.2 |
Als Lehrlinge/Studenten können Damen und Herren in den TCN aufgenommen
werden, die bei Beginn des Clubjahres das 18. Altersjahr zurückgelegt, jedoch
ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. |
3.3 |
Als Junior/Juniorinnen können Jugendliche in den TCN aufgenommen werden,
die bei Beginn des Clubjahres das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Die
Aufnahme bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers oder Inhaberin der
elterlichen Gewalt. |
3.4 |
Als Schüler/Schülerinnen können Kinder in den TCN aufgenommen werden, die
bei Beginn des Clubjahres das 6. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Aufnahme
bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers oder Inhaberin der
elterlichen Gewalt. |
3.5 |
Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen in den
TCN aufgenommen werden. Sie besitzen jedoch kein Spiel-, Stimm- und Wahlrecht.
|
3.6 |
Der Übertritt in eine andere Form der Mitgliedschaft erfolgt jeweils nach
Vollendung der Alterslimite auf das nächste Vereinsjahr. |
3.7 |
In der Regel erfolgt der Austritt auf Ende des Vereinsjahres respektiv auf die
Generalversammlung. Dieser ist schriftlich der Vereinsleitung mitzuteilen. Bei
einem Austritt sind sämtliche finanzielle Verpflichtungen für das laufende
Vereinsjahr geschuldet. Über Ausnahmen entscheidet die Vereinsleitung. |
3.8 |
Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch die Vereinsleitung
ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe sind:
• Verstoss gegen die Statuten, Reglemente und das Leitbild
• Nichtbezahlen des Jahresbeitrages
• Unsportliches Verhalten
• Widersetzen von Anordnungen der Vereinsfunktionäre
|
3.9 |
Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach
Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an die
Vereinsleitung, zuhanden der nächsten GV rekurrieren. Fällt die GV in die
Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs bereits anlässlich der GV erfolgen.
|
3.10 |
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Clubvermögen. |
3.11 |
Alle Mutationen sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben
(Generalversammlung, Cluborgan, etc.). |
Artikel 4 |
Rechte und Pflichten |
|
Rechte |
4.1 |
Ehrenmitglieder, Aktivmitglieder, Lehrlinge/Studenten, Junior/Innen sind stimm-
und wahlberechtigt. |
4.2 |
Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. |
4.3 |
Jedes Mitglied hat das Anrecht gemäss Spiel- und Platzreglement die Anlagen des
TCN zu benützen. |
4.4 |
Alle Mitglieder können Anteilscheine zeichnen. Diese werden ab dem freiwillig
gezeichneten Betrag von Fr. 1'000.-- mit jährlich 3 % verzinst. |
|
Pflichten |
4.5 |
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages und weiteren von der GV
beschlossenen, finanziellen Abgaben verpflichtet. Im Besonderen ist die
Vereinsleitung berechtigt, von Mitgliedern bei Nichtbefolgen von Aufgeboten zu
Frondienstarbeiten einen Solidaritätsbeitrag zu verlangen. |
4.6 |
Die Teilnahme an der GV ist für alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder
obligatorisch. |
4.7 |
Jedes Mitglied verpflichtet sich an die Statuten, Reglemente und das Leitbild
des TCN zu halten. |
4.8 |
Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der TCN
lehnt jegliche Haftung ab. |
Artikel 5 |
Organe |
5.1 |
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Rechnungsrevisoren
c) die Vereinsleitung mit den Ressorts
– Präsidium und Koordination
– Spielbetrieb
– Finanzen
– Anlagen
– Administration
– Kommunikation
– Marketing
d) Kommissionen
|
Artikel 6 |
Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung |
6.1 |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle
Geschäfte, die ihr nach Statuten übertragen sind. Sie ist beschlussfähig, wenn
mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. |
6.2 |
Die ordentliche GV findet alljährlich bis spätestens drei Monate nach Ablauf des
Vereinsjahres statt und wird den Mitgliedern spätestens 45 Tage vorher
angezeigt. |
6.3 |
Als Vereins-/Geschäftsjahr gilt 1. Januar bis 31. Dezember des gleichen Jahres.
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6.4 |
Eine ausserordentliche GV kann von
- mind. 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedern
- den Rechnungsrevisoren
- der Vereinsleitung
an die Vereinsleitung beantragt, respektive einberufen, werden.
|
6.5 |
Der Antrag muss schriftlich und unter Angabe der Gründe der Vereinsleitung
mitgeteilt werden. |
6.6 |
Die Vereinsleitung ist verpflichtet spätestens 30 Tage nach Eingang
eines Antrages eine ausserordentliche GV einzuberufen. |
6.7 |
Jede GV ist für alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder obligatorisch. |
6.8 |
Anträge sind mindestens 30 Tage vor der GV der Vereinsleitung
schriftlich einzureichen. |
6.9 |
Einladungen und Traktandenlisten sind den Mitgliedern mindestens
15 Tage vor der Versammlung zuzustellen. |
6.10 |
Alle Mitglieder haben an der GV das Recht einen Tages- oder Rückkommensantrag
zu stellen. Das Eintreten auf einen solchen bedarf
der 2/3 Mehrheit der Anwesenden. |
6.11 |
Die GV wird in der Regel vom amtierenden Präsidenten bis zum
Schluss geleitet. In Ausnahmefällen kann die GV, auf Antrag der
Vereinsleitung einen Tagespräsidenten wählen.
Er stellt zu Beginn fest, dass die GV statutengemäss eingeladen
worden ist. Er lässt die Stimmenzähler wählen und stellt anschliessend
die Zahl der Anwesenden mit Stimmberechtigung und damit die
Beschlussfähigkeit fest.
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6.12 |
Die ordentliche GV entscheidet über folgende Geschäfte:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen GV, evtl.
einer ausserordentlichen GV
2. Mutationen
3. Genehmigung folgender Berichte
a) des Präsidenten
b) des Spielleiters
c) die Jahresrechnung
d) der Rechnungsrevisoren
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Tätigkeitsprogramm und Spielbetrieb
6. Genehmigung Budget für das neue Vereinsjahr
7. Wahlen
a) des Präsidenten
b) der weiteren Vereinsleitungsmitglieder
c) der Rechnungsrevisoren
8. Ehrungen
9. Anträge
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6.13 |
Die Beschlüsse werden unter Vorbehalt anderer gesetzlicher oder
statutarischer Bestimmungen mit absoluter Stimmen-Mehrheit gefasst.
Vertretungen sind nicht gestattet.
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Artikel 7 |
Vereinsleitung |
7.1 |
Die Vereinsleitung besteht aus:
- Präsident
- Leiter Spielbetrieb
- Leiter Finanzen
- Leiter Anlagen
- Leiter Administration
- Leiter Kommunikation
- Leiter Marketing
Für diese bestehen Funktionsbeschriebe.
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7.2 |
Die Amtsdauer der Mitglieder der Vereinsleitung beträgt 2 Jahre. Sie
sind wieder wählbar.
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7.3 |
In die Vereinsleitung sind alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder
wählbar. |
7.4 |
In die Kompetenz der Vereinsleitung fallen alle Geschäfte, die nicht
nach den Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Die Vereinsleitung
ist für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
verantwortlich.
|
7.5 |
Die Vereinsleitung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten
so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen von drei
Vereinsleitungsmitgliedern.
Er kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder
einladen. Diese haben jedoch nur beratende Stimme.
|
7.6 |
Die Vereinsleitung erstellt ein Spiel- und Platzreglement und überwacht
die Organisation aller sportlichen, gesellschaftlichen Vereinsveranstaltungen.
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7.7 |
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 der Mitglieder
anwesend sind. |
7.8 |
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident
zusammen mit einem weiteren Mitglied der Vereinsleitung.
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7.9 |
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsleitung während der
Amtsdauer führen die verbleibenden Mitglieder alle Geschäfte bis zur
nächsten GV. Eine entsprechende Vakanz kann interimistisch besetzt
werden.
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Artikel 8 |
Rechnungsrevisoren |
8.1 |
Die GV wählt zwei Revisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Sie sind wieder wählbar, dürfen nicht der Vereinsleitung angehören,
müssen jedoch nicht Vereinsmitglied sein.
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8.2 |
Es ist Aufgabe der Revisoren, die Rechnungsführung des Vereins in
allen Teilen zu prüfen und an der GV einen schriftlichen Bericht und
Antrag zu erstatten. Die Revisoren haben jederzeit Einsicht in die
Buchführung.
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8.3 |
Demissionen der Rechnungsrevisoren müssen 3 Monate vor Ablauf
des Geschäftsjahres der Vereinsleitung schriftlich eingereicht werden.
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Artikel 9 |
Kommissionen |
9.1 |
Die Vereinsleitung kann in einzelnen Ressorts temporäre Kommissionen
einsetzen. Die Anzahl der Mitglieder ist je nach Aufgabe frei
wählbar. Sie konstituieren sich selber. |
9.2 |
Die Kommissionen sind einem Ressort unterstellt. Rechte und Pflichten
werden von der Vereinsleitung schriftlich festgelegt. Verantwortlich
gegenüber der Vereinsleitung zeichnet der jeweilige Ressortleiter. |
Artikel 10 |
Finanzen |
10.1 |
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Einen Anspruch auf ein mögliches Clubvermögen durch ein Mitglied
kann in keinem Fall geltend gemacht werden.
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10.2 |
Die Vereinsleitung nimmt Darlehen und Anteilscheinkapital bei
Banken, natürlichen und juristischen Personen zur Finanzierung des
Anlagevermögens auf.
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10.3 |
Die ordentlichen Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Ausserordentliche Beiträge
- Subventionen
- Clubwirtschaft
- Erträge aus sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
- Sponsoring, Werbung
- Unterstützung durch Gönner
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10.4 |
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die GV festgesetzt. Sie
sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig, ansonsten das Spielrecht
erlischt. Das Inkasso ist Sache der Vereinsleitung. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei.
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10.5 |
Auf Antrag der Mitglieder oder der Vereinsleitung können durch Beschluss
der GV von den Mitgliedern ausserordentliche Beiträge verlangt
werden. Diese sind in der Regel einmalig und zweckgebunden.
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10.6 |
Die Vereinsleitung kann einzelnen Mitgliedern, in ausserordentlichen
Fällen, die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
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Artikel 11 |
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen |
11.1 |
Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen.
Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es 1/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
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11.2 |
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid
oder führt weitere Abstimmungs- und Wahlgänge durch.
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11.3 |
Alle anwesenden Mitglieder gemäss Art. 4.1 sind stimm- und wahlberechtigt.
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Artikel 12 |
Statutenänderungen |
12.1 |
Statutenänderungen können von einzelnen Mitgliedern oder von der
Vereinsleitung der GV beantragt werden.
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12.2 |
Anträge der Vereinsleitung sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut
mit der Einladung zur GV schriftlich zuzustellen.
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12.3 |
Anträge von einzelnen Mitgliedern sind der Vereinsleitung 30 Tage
vor der GV schriftlich einzureichen.
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12.4 |
Statutenänderungen können nur an der GV beschlossen werden. Sie
bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Artikel 13 |
Auflösung/Neugründung |
13.1 |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders
einberufenen, ausserordentlichen GV beschlossen werden.
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13.2 |
Diese ist nur beschlussfähig, wenn ein 1/2 der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sind und nicht mindestens 10 Mitglieder
den Fortbestand des Vereins innerhalb eines Monates seit der a.o.
GV beschliessen. Der Entscheid bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Im Übrigen gelten die Art. 77 und 78 des ZGB.
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13.3 |
Bei Auflösung darf ein Vermögen nicht unter die Mitglieder verteilt
werden. Es ist der Gemeinde Neuenkirch zur Verwaltung zu übergeben,
zu Handen eines allfällig neu entstehenden Vereins mit gleichem
Zweck und Ziel, der diesen Artikel in gleicher Fassung in seine
Statuten aufnimmt.
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13.4 |
Bei Auflösung des Vereins hat eine ordentliche Liquidation zu erfolgen.
Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt.
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13.5 |
Erfolgt eine Neugründung nicht innert 10 Jahren, so wird der Betrag
der Gemeinde Neuenkirch zur Unterstützung von Sportvereinen zur
Verfügung gestellt.
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Artikel 14 |
Schlussbestimmungen |
14.1 |
Die Statuten werden an der ordentlichen Generalversammlung vom
22. Januar 2009 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 29. Januar
1998 und treten sofort in Kraft.
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Neuenkirch, 23. Januar 2009
TENNISCLUB NEUENKIRCH
Präsident: Andy Wyrsch
Leiter Administration: Conny Krauer