Statuten

Statuten

Artikel 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.1 Der Tennisclub Neuenkirch (TCN) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Neuenkirch.
1.2 Gemäss Leitbild bezweckt der Tennisclub Neuenkirch die Ausübung und Förderung des Tennissports sowie die Pflege eines aktiven Vereinslebens.
1.3 Der Tennisclub Neuenkirch ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes (SWISS-TENNIS). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SWISS-TENNIS sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Verantwortliche verbindlich.
1.4 Der TCN ist politisch und konfessionell neutral.


Artikel 2 Mitgliedschaft
2.1 Mitglied kann jede Person werden, welche die Statuten und die Datenschutzerklärung des Vereins anerkennt.
2.2 Bewerbende richten ein Aufnahmegesuch digital (via Webseite) an die Vereinsleitung. Diese entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Der Beschluss muss nicht begründet werden.
2.3 Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Lehrlinge/Studierende
c) Schüler/Schülerinnen
d) Ehrenmitglieder
e) Passivmitglieder
2.4 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich für den TCN und den Tennissport ganz allgemein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung.


Artikel 3 Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss
3.1 Als Aktivmitglieder können Damen und Herren in den TCN aufgenommen werden, die bei Beginn des Clubjahres das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
3.2 Als Lehrlinge/Studenten können Damen und Herren in den TCN aufgenommen werden, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 16. Altersjahr zurückgelegt, das 25. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben und ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
3.3 Als Schüler/Schülerinnen können Kinder in den TCN aufgenommen werden. Die Aufnahme bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Gewalt. Mitgliedschaft ist Voraussetzung, um am Trainingsbetrieb teilzunehmen.
3.4 Passivmitglieder besitzen kein Spiel-, Stimm- und Wahlrecht.
3.5 Der Übertritt in eine andere Form der Mitgliedschaft erfolgt jeweils nach Vollendung der Alterslimite auf das nächste Geschäftsjahr.
3.6 Der Austritt erfolgt auf Ende des Vereinsjahres respektive auf die Generalversammlung. Dieser ist schriftlich der Vereinsleitung mitzuteilen. Bei einem Austritt sind sämtliche finanzielle Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr geschuldet. Über Ausnahmen entscheidet die Vereinsleitung.
3.7 Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch die Vereinsleitung ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe sind:
• Verstoss gegen die Statuten, Reglemente und das Leitbild
• Nichtbezahlen des Jahresbeitrages
• Unsportliches Verhalten
• Widersetzen von Anordnungen der Vereinsfunktionäre
3.8 Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an die Vereinsleitung, zuhanden der nächsten GV rekurrieren. Fällt die GV in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs bereits anlässlich der GV erfolgen.
3.9 Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
3.10 Alle Mutationen sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben (Generalversammlung, Whiteboard im Clubhaus, etc.).


Artikel 4 Rechte und Pflichten
4.1 Rechte
4.1.1 Ehrenmitglieder, Aktivmitglieder, Lehrlinge/Studierende sind stimm- und wahlberechtigt.
4.1.2 Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
4.1.3 Jedes Mitglied (Ausnahme Passivmitglieder siehe 3.4) hat das Anrecht gemäss Spiel- und Platzreglement die Infrastruktur des TCN zu benützen.
4.2 Pflichten
4.2.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages und weiteren von der GV beschlossenen, finanziellen Abgaben verpflichtet.
4.2.2 Die Teilnahme an der GV ist für alle Stimm- und Wahlberechtigten erwünscht.
4.2.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Statuten, Reglemente und die Ethikcharta des TCN zu halten.
4.2.4 Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der TCN lehnt jegliche Haftung ab.


Artikel 5 Organe
5.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Rechnungsrevisoren
c) die Vereinsleitung mit den Ressorts
– Präsidium
– Spielkommission (Spiko)
– Jugendkommission (Juko)
– Finanzen
– Infrastruktur
– Administration
– Kommunikation und Marketing


Artikel 6 Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung
6.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach Statuten übertragen sind. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
6.2 Die ordentliche GV findet alljährlich bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und wird den Mitgliedern im Jahresprogramm angezeigt.
6.3 Als Geschäftsjahr gilt 1. Januar bis 31. Dezember des gleichen Jahres.
6.4 Eine ausserordentliche GV kann von
- mind. 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedern
- den Rechnungsrevisoren
- der Vereinsleitung
an die Vereinsleitung beantragt, respektive einberufen, werden.
6.5 Der Antrag muss schriftlich und unter Angabe der Gründe der Vereinsleitung mitgeteilt werden.
6.6 Die Vereinsleitung ist verpflichtet spätestens 30 Tage nach Eingang eines Antrages eine ausserordentliche GV einzuberufen.
6.7 Anträge sind mindestens 30 Tage vor der GV der Vereinsleitung schriftlich einzureichen.
6.8 Einladungen und Traktandenlisten sind den Mitgliedern mindestens 15 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
6.9 Alle Mitglieder haben an der GV das Recht einen Tages- oder Rückkommensantrag zu stellen. Das Eintreten auf einen solchen bedarf der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
6.10 Die GV wird in der Regel vom amtierenden Präsidium bis zum Schluss geleitet. In Ausnahmefällen kann die GV, auf Antrag der Vereinsleitung ein Tagespräsidium wählen.
Das Präsidium stellt zu Beginn fest, dass die GV statutengemäss eingeladen worden ist. Es lässt die Stimmenzählenden wählen und stellt anschliessend die Zahl der Anwesenden mit Stimmberechtigung und damit die Beschlussfähigkeit fest.
6.11 Die ordentliche GV entscheidet über folgende Geschäfte:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen GV, evtl. einer ausserordentlichen GV
2. Mutationen
3. Genehmigung folgender Berichte
a) Präsidium
b) Spiko
c) Juko
d) Jahresrechnung
e) Rechnungsrevision
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Genehmigung Budget für das neue Geschäftsjahr
6. Tätigkeitsprogramm und Spielbetrieb
7. Wahlen
a) Vereinsleitungsmitglieder
b) Präsidium
c) Rechnungsrevisoren
8. Ehrungen
9. Anträge, Diverses
6.12 Die Beschlüsse werden unter Vorbehalt anderer gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen mit absoluter Stimmen-Mehrheit gefasst. Vertretungen sind nicht gestattet.


Artikel 7 Vereinsleitung
7.1 Die Vereinsleitung besteht aus:
- Präsidium
- Spiko
- Juko
- Finanzen
- Infrastruktur
- Administration
- Kommunikation und Marketing
7.2 Im Vereinsvorstand sollen beide Geschlechter vertreten sein. Die Zusammensetzung soll sich – sofern ausreichend geeignete Bewerbende zur Verfügung stehen – grundsätzlich an der Geschlechterverteilung der Vereinsmitglieder orientieren.
7.3 Die Amtsdauer der Mitglieder der Vereinsleitung beträgt 2 Jahre. Sie sind wieder wählbar.
7.4 Solange die Vorstandsarbeit unentgeltlich erfolgt, wird auf eine Begrenzung der Amtszeit von Vorstandsmitgliedern verzichtet.
7.5 In die Vereinsleitung sind alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder wählbar.
7.6 In die Kompetenz der Vereinsleitung fallen alle Geschäfte, die nicht nach den Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Die Vereinsleitung ist für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung verantwortlich.
7.7 Die Vereinsleitung versammelt sich auf Einladung des Präsidiums so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen von drei Vereinsleitungsmitgliedern. Das Präsidium kann zu den Sitzungen weitere Vereinsmitglieder einladen. Diese haben jedoch nur beratende Stimme.
7.8 Die Vereinsleitung erstellt ein Spiel- und Platzreglement und überwacht die Organisation aller sportlichen, gesellschaftlichen Vereinsveranstaltungen.
7.9 Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 der Mitglieder anwesend sind.
7.10 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt das Präsidium, bei Verhinderung das Vizepräsidium, zusammen mit einem weiteren Mitglied der Vereinsleitung.
7.11 Beim Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsleitung während der Amtsdauer führen die verbleibenden Mitglieder alle Geschäfte bis zur nächsten GV. Eine entsprechende Vakanz kann interimistisch besetzt werden.
7.12 Die Vereinsleitung hat die Kompetenz betriebsnotwendige, aber nicht budgetierte Investitionen selbständig zu beschliessen; im Einzelfall bis zur Fr. 5'000.--, jedoch höchstens Fr. 10'000.-- pro Vereinsjahr.
7.13 Demissionen von Mitgliedern der Vereinsleitung müssen 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres der Vereinsleitung schriftlich eingereicht werden.


Artikel 8 Rechnungsrevisoren
8.1 Die GV wählt zwei Revisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Sie sind wieder wählbar, dürfen nicht der Vereinsleitung angehören, müssen jedoch nicht Vereinsmitglied sein.
8.2 Es ist Aufgabe der Mitglieder der Revision, die Rechnungsführung des Vereins in allen Teilen zu prüfen und an der GV einen schriftlichen Bericht und Antrag zu erstatten. Die Mitglieder der Revision haben jederzeit Einsicht in die Buchführung.
8.3 Demissionen der Revisionsmitglieder müssen 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Vereinsleitung schriftlich eingereicht werden.


Artikel 9 Kommissionen
9.1 Die Vereinsleitung kann in einzelnen Ressorts temporäre Kommissionen einsetzen. Die Anzahl der Mitglieder ist je nach Aufgabe frei wählbar. Sie konstituieren sich selbst.
9.2 Die Kommissionen sind einem Ressort unterstellt. Rechte und Pflichten werden von der Vereinsleitung schriftlich festgelegt. Verantwortlich gegenüber der Vereinsleitung zeichnet die jeweilige Ressortleitung.


Artikel 10 Finanzen
10.1 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Einen Anspruch auf ein mögliches Clubvermögen durch ein Mitglied kann in keinem Fall geltend gemacht werden.
10.2 Die Vereinsleitung kann Darlehen bei Banken, natürlichen und juristischen Personen zur Finanzierung des Anlagevermögens aufnehmen.
10.3 Die ordentlichen Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- ausserordentliche Beiträge
- Subventionen
- Clubwirtschaft
- Erträge aus sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
- Sponsoring, Werbung
- Unterstützung durch Gönner
10.4 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die GV festgesetzt. Sie sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig, ansonsten erlischt das Spielrecht. Das Inkasso ist Sache der Vereinsleitung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
10.5 Auf Antrag der Mitglieder oder der Vereinsleitung können durch Beschluss der GV von den Mitgliedern ausserordentliche Beiträge verlangt werden. Diese sind in der Regel einmalig und zweckgebunden.
10.6 Die Vereinsleitung kann einzelnen Mitgliedern, in ausserordentlichen Fällen, die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.


Artikel 11 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
11.1 Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
11.2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid oder führt weitere Abstimmungs- und Wahlgänge durch.
11.3 Alle anwesenden Mitglieder gemäss Art. 4.1.1 sind stimm- und wahlberechtigt.


Artikel 12 Statutenänderungen
12.1 Statutenänderungen können von einzelnen Mitgliedern oder von der Vereinsleitung der GV beantragt werden.
12.2 Anträge der Vereinsleitung sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut mit der Einladung zur GV schriftlich zuzustellen.
12.3 Statutenänderungen können nur an der GV beschlossen werden. Sie bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Artikel 13 Auflösung/Neugründung
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen, ausserordentlichen GV beschlossen werden.
13.2 Diese ist nur beschlussfähig, wenn 1/2 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind und nicht mindestens 10 Mitglieder den Fortbestand des Vereins innerhalb eines Monates seit der ausserordentlichen GV beschliessen. Der Entscheid bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gelten die Art. 77 und 78 des ZGB.
13.3 Bei Auflösung darf ein Vermögen nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Es ist der Gemeinde Neuenkirch zur Verwaltung zu übergeben, z.Hd. eines allfällig neu entstehenden Vereins mit gleichem Zweck und Ziel, der diesen Artikel in gleicher Fassung in seine Statuten aufnimmt.
13.4 Bei Auflösung des Vereins hat eine ordentliche Liquidation zu erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt.
13.5 Erfolgt eine Neugründung nicht innert 10 Jahren, so wird der Betrag der Gemeinde Neuenkirch zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.


Artikel 14 Schlussbestimmungen
14.1 Die Statuten werden an der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Februar 2026 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 22. Januar 2009 und treten sofort in Kraft.


Neuenkirch, 27. Februar 2026

TENNISCLUB NEUENKIRCH



Präsident: Beat Büchler
Administration: Simone Krummenacher

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